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Anmerkungen zum Entwurf des Berichtes des Pflanzenschutzamts Hannover zur Sondergebietsregelung »Altes Land« [Stand 21.01.01]

Das »Alte Land« wurde im Jahr 2000 als sogenanntes Sondergebiet ausgewiesen, in dem abweichend von den bundeseinheitlichen Abstandsbestimmungen für die Anwendung von Pestiziden an Gewässern weitgehende Ausnahmen gelten. Grundlegende Bedingung für die Sondergebietsregelung ist es jedoch, dass auch in diesen Gebieten durch von den zuständigen Landesbehörden festzusetzende Maßnahmen der Schutz der Gewässer vor unvertretbaren Auswirkungen gewährleistet ist. Die generelle Vorschrift des Pflanzenschutzrechtes (§ 6 Abs. 2 PflSchG), wonach Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewendet werden dürfen, ist in jedem Fall einzuhalten. Eine vom Pflanzenschutzamt Hannover am 24. Mai 2000 angeordnete Allgemeinverfügung regelt den Umgang und den Einsatz speziell aufgeführter Pflanzenschutzmittel im Sondergebiet »Altes Land«. In der Praxis wurden die Abstandsauflagen für die Pflanzenschutzmittel-Anwendung extrem reduziert: Bei Verwendung verlustmindernder Technik muss lediglich noch ein Abstand von ein bis fünf Metern zu dauerhaft wasserführenden Gewässern und einem Meter zu periodisch wasserführenden Gewässern eingehalten werden.

Zur Überprüfung der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung des Gewässerschutzes, sind ein begleitendes Gewässermonitoring durchzuführen sowie die Kontrollsysteme hinsichtlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu intensivieren.

Der vorliegende Bericht des Pflanzenschutzamts Hannover über die Auswirkungen der Sondergebietsregelung kommt zu folgenden Ergebnissen:
  • Pestizide wurden und werden im »Alten Land« z.T. illegal eingesetzt.
  • In Boden, Pflanzen und Gewässern werden Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in z.T. erheblicher Konzentration nachgewiesen.
  • Die Ergebnisse der (offensichtlich erstmals in diesem Umfang) durchgeführten Betriebs- und Gerätekontrollen bei Obstbauern belegen z.T. erhebliche Verstöße gegen pflanzenschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen.
Im Einzelnen:

  • Es werden teilweise Pflanzenschutzmittel eingesetzt, die nicht mehr zugelassen, für den Obstbau nicht vorgesehen bzw. in der regional geltenden Mittelvorgabe der Allgemeinverfügung untersagt sind. So sind in 38 Betriebe und in 61 Anwendungsfällen Pflanzenschutzmittel eingesetzt worden, die im »Alten Land« nicht erlaubt sind (S.18 - Einzelheiten sind nicht aufgeführt). Die im Oberflächengewässer in überhöhten Konzentrationen nachgewiesenen Herbizidwirkstoffe Lenacil, Chlortoluron und Simazin sind in Deutschland nicht zugelassen - die Befunde deuten auf eine aktuelle, d.h. rechtswidrige Anwendung hin (S. 15). Pflanzenuntersuchungen belegen den Einsatz des im »Alten Land« nicht genehmigten Herbizids Dichlorprop (S.15).

    Anmerkungen:
    • Die Schlussfolgerung des Pflanzenschutzamts Hannover, die Mittelvorgaben der Allgemeinverfügung würden von der Mehrzahl der Betriebsleiter eingehalten, kann nicht nachvollzogen werden. Nach den 67 vorgelegten Spritzdokumentationen wurden bei 38 Betrieben »nicht genehmigte« Mittel eingesetzt (über die konkreten Verstöße werden leider keine Angaben gemacht). Bleibt danach nur eine Minderheit von 29 Betrieben, die »legale« Pflanzenschutzmittel (nach eigener Aufzeichnung) einsetzen (S. 18).
    • Händlerkontrollen, die weitere Aufschlüsse über auf dem Markt befindliche, nicht zugelassene Stoffe bringen könnten, wurden nicht vorgenommen.
    • Interessant wären in diesem Zusammenhang auch die Daten der Rückstandsuntersuchungen an den Obstprodukten, sofern sie vorgenommen wurden.

  • Die Pflanzenschutzmittel-Rückstände in den Gewässern im »Alten Land« sind besorgniserregend hoch: Von den neun Positivbefunden in Jorker Vorfluter und in der Binnenelbe liegen acht über dem Trinkwasser-Grenzwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter (S. 14).
    Bei den Untersuchungen der Gewässer im Anbaugebiet wurden in 31 Fällen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe gefunden, nur sieben liegen unterhalb des Trinkwasser-Grenzwertes (S. 15).

    Anmerkung:
    • Die Zahl der Positivbefunde ist nicht korrekt wiedergegeben: Die LUFA führt in ihren Berichten zusätzlich zwei weitere Pflanzenschutzmittel-Funde > 0,1 auf: lsoproturon/ Mittelnkirchen (1,72) und Pyrimethanil/Hollern (0,73 Mikrogramm pro Liter).
    • Eine Bewertung anhand der Zielvorgabe der Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für Pflanzenschutzmittel in Oberflächengewässern wurde nicht vorgenommen.


  • Die Pflanzenschutzmittel-Anwendung verstößt verbreitet gegen die geltenden Abstandsregelungen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (gemäß § 6PflSchG) an Gewässern.
    Vorortkontrollen, Boden-, Pflanzen- und Gewässeruntersuchungen belegen den Pflanzenschutzmittel-Einsatz im direkten Nahbereich der Gewässer. Neben den umfangreichen Positivbefunden von Pflanzenschutzmitteln im Gewässer (S. 14/15) wurden u.a. 40 Herbizidanwendungen im 1-Meter-Nahbereich der Gewässer visuell erfasst (S. 17).


  • Die Technik für eine gewässerschonende Pflanzenschutzmittel-Anwendung im Obstbau ist nicht vorhanden. Obwohl zu 80% mit abdriftmindernden Düsen ausgestattet, werden diese in der Praxis »weit weniger« eingesetzt. Notwendige standortangepasste Spritztechnik wie Umlenkbleche und Vertikalspritzgestänge sind nicht vorhanden (S.16).


  • Der geforderten Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird vielfach nicht nachgekommen.
    Lediglich zwei Drittel der angeforderten Spritzaufzeichnungen wurden erstellt (S.18).




Konsequenzen:

Die seit 2000 geltende Sondergebietsregelung im »Alten Land« ist nicht geeignet, den Schutz der Umwelt und der Gewässer sicherzustellen. Die Erfahrungen im dort zeigen einmal mehr, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oft nicht sachgerecht erfolgt und offensichtlich verbreitet gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird. Neben Ordnungsrecht und Kontrollen sind andere, ergänzende Instrumente nötig, um den Pestizideinsatz in der Landwirtschaft, im Obst- und Gartenbau zu reduzieren und umweltverträglicher zu gestalten:

1. Ergänzung der Pflanzenschutzmittel-Politik um marktorientierte, ökonomische Maßnahmen - Einführung einer Pflanzenschutzmittel-Abgabe. Die über eine Abgabe aufgebrachten Mittel sollten zweckgebunden wieder in die Landwirtschaft insbesondere für die Förderung und Beratung »nicht-chemischer« Pflanzenschutztechniken zurückfließen.

2. Dringend geboten sind deutlich verstärkte Kontrollen der landwirtschaftlichen Anwendung von Pestiziden.

3. Parallel mit erhöhten Kontrollanstrengungen ist die Beratung und die finanzielle Förderung im Bereich des nicht-chemischen Pflanzenschutzes zu verstärkten. Dazu gehört auch die stärkere Förderung der Umstellung von intensivem Obstbau auf ökologischen Obstbau und der Aufbau eines Impulsprogramms Obstbau zur systematischen Stärkung und Verbreitung prophylaktischer Pflanzenschutzmaßnahmen.

4. Die Zulassung von Pestiziden muss insgesamt auf den Prüfstand: Gemäß § 15 (1) Buchs. 3 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden wenn es (... ) bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung (...) die dort genannten Bedingungen erfüllt. Dieser Tatbestand ist nach den vorliegenden Daten als nicht gewährleistet zu betrachten.
Außerdem muss ein besseres Nachzulassungsmonitoring kommen. Die Pflanzenschutzmittel-Hersteller sind dafür finanziell in die Pflicht zu nehmen, z.B. durch Einzahlung in Haftungs- und Monitoringfonds, aus dem Kontrollen und Untersuchungen bezahlt werden.

5. Rückstandsuntersuchungen bei Obst müssen nach Regionen, Produktionsmethoden und Obstarten differenziert durchgeführt und monatlich transparent publiziert werden, so dass sie den Verbrauchern Informationen für das eigene Einkaufsverhalten bieten.

6. Dringender Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der Konsequenzen für den »Integrierten Obstanbau im Alten Land«, deren Richtlinie u.a. die Anwendung zugelassener Mittel und die Pflicht zur Aufzeichnung der durchgeführten Pflanzenschutzmittel-Maßnahmen etc. vorsieht. Die weitere Bewerbung des Integrierten Obstbaus mit einem Prädikatsbegriff wie »umweltschonend« ist in Frage zu stellen, missbräuchliche Werbung und Verbrauchertäuschung sind auszuschließen.

7. Die EU-weit einheitlichen Vermarktungsnormen von Obst sind unter Berücksichtigung von Umwelt- und Gesundheitsaspekten zu überarbeiten.


Ein Hintergrundpapier des AK Wasser im LBU Niedersachsen e.V.

Weitere LBU-Texte zu diesem Thema:
[ Pressemitteilung: »Verbraucher werden getäuscht – Integrierter Obstbau ist Mogelpackung!« ]


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