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Anmerkungen zum Entwurf des Berichtes des Pflanzenschutzamts Hannover zur Sondergebietsregelung »Altes Land« [Stand 21.01.01] |
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Das »Alte Land« wurde im Jahr 2000 als sogenanntes Sondergebiet ausgewiesen, in dem abweichend von den bundeseinheitlichen Abstandsbestimmungen für die Anwendung von Pestiziden an Gewässern weitgehende Ausnahmen gelten. Grundlegende Bedingung für die Sondergebietsregelung ist es jedoch, dass auch in diesen Gebieten durch von den zuständigen Landesbehörden festzusetzende Maßnahmen der Schutz der Gewässer vor unvertretbaren Auswirkungen gewährleistet ist. Die generelle Vorschrift des Pflanzenschutzrechtes (§ 6 Abs. 2 PflSchG), wonach Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewendet werden dürfen, ist in jedem Fall einzuhalten. Eine vom Pflanzenschutzamt Hannover am 24. Mai 2000 angeordnete Allgemeinverfügung regelt den Umgang und den Einsatz speziell aufgeführter Pflanzenschutzmittel im Sondergebiet »Altes Land«. In der Praxis wurden die Abstandsauflagen für die Pflanzenschutzmittel-Anwendung extrem reduziert: Bei Verwendung verlustmindernder Technik muss lediglich
noch ein Abstand von ein bis fünf Metern zu dauerhaft wasserführenden Gewässern und einem Meter zu periodisch wasserführenden Gewässern eingehalten werden. Zur Überprüfung der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung des Gewässerschutzes, sind ein begleitendes Gewässermonitoring durchzuführen sowie die Kontrollsysteme hinsichtlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu intensivieren. Der vorliegende Bericht des Pflanzenschutzamts Hannover über die Auswirkungen der Sondergebietsregelung kommt zu folgenden Ergebnissen:
Konsequenzen: Die seit 2000 geltende Sondergebietsregelung im »Alten Land« ist nicht geeignet, den Schutz der Umwelt und der Gewässer sicherzustellen. Die Erfahrungen im dort zeigen einmal mehr, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oft nicht sachgerecht erfolgt und offensichtlich verbreitet gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird. Neben Ordnungsrecht und Kontrollen sind andere, ergänzende Instrumente nötig, um den Pestizideinsatz in der Landwirtschaft, im Obst- und Gartenbau zu reduzieren und umweltverträglicher zu gestalten: 1. Ergänzung der Pflanzenschutzmittel-Politik um marktorientierte, ökonomische Maßnahmen - Einführung einer Pflanzenschutzmittel-Abgabe. Die über eine Abgabe aufgebrachten Mittel sollten zweckgebunden wieder in die Landwirtschaft insbesondere für die Förderung und Beratung »nicht-chemischer« Pflanzenschutztechniken zurückfließen. 2. Dringend geboten sind deutlich verstärkte Kontrollen der landwirtschaftlichen Anwendung von Pestiziden. 3. Parallel mit erhöhten Kontrollanstrengungen ist die Beratung und die finanzielle Förderung im Bereich des nicht-chemischen Pflanzenschutzes zu verstärkten. Dazu gehört auch die stärkere Förderung der Umstellung von intensivem Obstbau auf ökologischen Obstbau und der Aufbau eines Impulsprogramms Obstbau zur systematischen Stärkung und Verbreitung prophylaktischer Pflanzenschutzmaßnahmen. 4. Die Zulassung von Pestiziden muss insgesamt auf den Prüfstand: Gemäß § 15 (1) Buchs. 3 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden wenn es (... ) bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung (...) die dort genannten Bedingungen erfüllt. Dieser Tatbestand ist nach den vorliegenden Daten als nicht gewährleistet zu betrachten. Außerdem muss ein besseres Nachzulassungsmonitoring kommen. Die Pflanzenschutzmittel-Hersteller sind dafür finanziell in die Pflicht zu nehmen, z.B. durch Einzahlung in Haftungs- und Monitoringfonds, aus dem Kontrollen und Untersuchungen bezahlt werden. 5. Rückstandsuntersuchungen bei Obst müssen nach Regionen, Produktionsmethoden und Obstarten differenziert durchgeführt und monatlich transparent publiziert werden, so dass sie den Verbrauchern Informationen für das eigene Einkaufsverhalten bieten. 6. Dringender Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der Konsequenzen für den »Integrierten Obstanbau im Alten Land«, deren Richtlinie u.a. die Anwendung zugelassener Mittel und die Pflicht zur Aufzeichnung der durchgeführten Pflanzenschutzmittel-Maßnahmen etc. vorsieht. Die weitere Bewerbung des Integrierten Obstbaus mit einem Prädikatsbegriff wie »umweltschonend« ist in Frage zu stellen, missbräuchliche Werbung und Verbrauchertäuschung sind auszuschließen. 7. Die EU-weit einheitlichen Vermarktungsnormen von Obst sind unter Berücksichtigung von Umwelt- und Gesundheitsaspekten zu überarbeiten. Ein Hintergrundpapier des AK Wasser im LBU Niedersachsen e.V. Weitere LBU-Texte zu diesem Thema: [ Pressemitteilung: »Verbraucher werden getäuscht – Integrierter Obstbau ist Mogelpackung!« ] |